Allgemeine Geschäftsbedingungen der RIGDON GmbH

Teil A. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeines

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bereits bekannt gemachte Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Stand 12/2014, verlieren ihre Geltung. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Lieferung

1. Die Auslieferung der Ware erfolgt an der Verkaufsstelle. Wenn im Einzelfall die Versendung der Ware (auf Verlangen des Kunden) vereinbart wurde, geht die Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung Beauftragten übergeben haben. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde.

2. Ein fester Liefertermin ist nur verbindlich vereinbart, wenn er in der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagt ist. Schadensersatzansprüche aus Lieferverzögerung oder Liefereinstellung sind, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ausgeschlossen. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wird dadurch nicht berührt.

3. Wesentliche Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden, die Anmeldung eines Insolvenzverfahrens, die Leistung oder der Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder ein im Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten etwa eintretender Wechsel der Firmeninhaber entbinden uns von der Erfüllung etwa laufender Lieferaufträge und berechtigen uns zur sofortigen Liefereinstellung, es sei denn, der Kunde leistet Zug-um-Zug-Zahlung.

III. Preise

1. Die Berechnung der Preise erfolgt zu den am Tage der Bestellung gültigen Gesamtpreisen (Listenpreis und Mehrwertsteuer) und Bedingungen.

2. Für Geschäfte mit Unternehmern gelten abweichend folgende Bestimmungen:

Die Berechnung der Preise erfolgt zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Gesamtpreisen (Listenpreis und Mehrwertsteuer) und Bedingungen. Wir behalten uns die Anpassung unserer Preise vor. Beträgt die Lieferzeit ab Bestellung weniger als vier Monate und tritt in dieser Zeit eine Preiserhöhung auf, ist unser Kunde zum Rücktritt von seiner Bestellung berechtigt. Der Rücktritt ist uns unverzüglich nach Bekanntgabe der Preiserhöhung und vor Lieferung schriftlich mitzuteilen.

3. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.

IV. Zahlung

1. Skonto wird nur innerhalb der auf unserer Rechnung ausdrücklich bezeichneten Zahlungsfristen in der angegebenen Höhe gewährt und nur unter der Voraussetzung, daß sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zum angegebenen Fälligkeitstag bezahlt ist. Im Übrigen sind Rechnungen ohne Abzug von Skonto sofort nach Zugang bzw. zum jeweils angegebenen Datum fällig.

2. Einwendungen des Kunden gegen die Rechnung oder den Rechnungsbetrag sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich bei uns anzuzeigen (Eingang der Reklamation). Nach vorbehaltloser Zahlung oder Fristablauf ohne schriftliche Anzeige sind Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen.

3. Mahnkosten können je Mahnung in Höhe von 5,00 EURO angesetzt werden. Leistet der Kunde auch nach erfolgter Mahnung nicht, behalten wir uns vor, ein Inkasso-Unternehmen mit der Beitreibung der Forderung zu beauftragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von unserem Kunden zu erstatten.

4. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Unsere Zahlungskonditionen auf der Einkaufseite betragen 30 Tage mit 3% Skonto bzw. 45 Tage netto/netto.

6. Guthaben auf dem Karkassen Bankkonto kann nicht ausbezahlt werden. Die Auszahlung wird lediglich in Form von Reifen vergütet und dessen Wert der Bank abgezogen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind.

2. Unser Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall tritt unser Kunde bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Unser Kunde hat die Versicherung von der Forderungsabtretung und dem bestehenden Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Wir sind zur Bekanntgabe an die Versicherung berechtigt.

3. Für Geschäfte mit Unternehmern gelten folgende weitere Bestimmungen:

Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsbetrieb berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde bereits jetzt an uns ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils.

Wir werden die Abtretung nicht offenlegen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens zwei Wochen in Verzug oder er hat eine uns erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher.

4. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

5. Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir nach Rücktritt vom Vertrag die Ware auf Grund des vorbehaltenen Eigentums herausverlangen. In diesem Fall sind wir berechtigt, die gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Unser Kunde räumt uns das Recht ein, sein Grundstück und seine Geschäftsräume zur Auffindung und Inbesitznahme der Vorbehaltsware zu betreten. Der jeweilige Besitzer der Ware ist von unserem Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben.

6. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7. Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsvorbehalts- bzw. Sicherungsrechte durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und diese Rechte sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung bzw. -übertragung dieser Rechte ist dem Käufer untersagt.

8. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir eine Gutschrift in Höhe des Tageswertes.

9. Bei Runderneuerungsaufträgen und Besohlungen gilt wegen des geringen Wertes der Karkasse folgendes: Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sich der Eigentumsvorbehalt auf die runderneuerten Reifen bzw. besohlten Decken einschließlich der zur Verfügung gestellten Karkasse bzw. Decke erstreckt. Wenn wir von dem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen, sind wir berechtigt, die runderneuerten Reifen bzw. besohlten Decken zu verwerten.

VI. Rechte des Kunden wegen Sachmängeln

1. Der Käufer hat unsere Empfehlungen bzgl. Lagerung, Reifenauswahl, Montage, Aufpumpen, Luftdruck, Verwendung/Einsatzbeschränkungen, Kontrolle, Reparaturen o.ä. sowie der Wartung der Reifen einzuhalten.

2. Hat die gelieferte Ware Sachmängel, kann unser Kunde im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen Mängelansprüche gegen uns geltend machen. Die Frist für die Geltendmachung beträgt bei gebrauchten Waren ein Jahr, bei allen anderen Waren zwei Jahre.

Bei Geschäften mit Unternehmern gilt abweichend folgende Frist: Die Frist beträgt bei sämtlichen Waren ein Jahr.

Die Fristen berechnen sich jeweils ab Ablieferung der Ware an unseren Kunden.

3. Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übergeben oder übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen. Die Frist für die Dauer der Überprüfung beträgt vier Wochen.

4. Bei Ablehnung des Sachmängelanspruchs werden wir die beanstandete Ware auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt.

5. Offenkundige Mängel sind uns innerhalb eines Jahres ab Ablieferung mitzuteilen.

Bei Geschäften mit Unternehmern gelten abweichend folgende Fristen: Mängel müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb eines Jahres nach Anlieferung der Ware, mitzuteilen.

6. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen sind Ansprüche wegen Sachmängel gegen uns ausgeschlossen. Der Kunde kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dem Kunden wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (d.h. der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung), bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären.

Bei Geschäften mit Unternehmern gelten abweichend folgende Bestimmungen:

Der Anspruch des Unternehmers ist auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) beschränkt.

Wir haben das Recht, zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Sollten zwei Versuche der Nacherfüllung fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrags (Rücktritt) zu erklären. Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferung oder Rücktritt

einen dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens entsprechenden Wertersatz zu verlangen bzw. eine entsprechend geringere Zahlung zu leisten.

7. Auf Schadenersatz wegen Sachmängeln haften wir nur unter den Bedingungen von Teil A, Ziffer VII (Haftung). Die Bestimmungen von Teil A, Ziffer VI begrenzen oder schließen Schadenersatzansprüche nach Teil A, Ziffer VII (Haftung) nicht aus.

8. Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde; b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind; c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde; d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit; e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden; f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert werden; g) Reifen durch äußere Einwirkungen oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind; g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind; h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen; i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden; j) natürlicher Verschleiß oder Beschädigung der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind; k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen /Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.

9. Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der Abwicklung der Mängelansprüche entstehenden Aufwendungen.

10. Ersatzansprüche für abgefahrene Decken, welche wider Erwarten infolge von Mängeln, die sich erst im Produktionsprozess herausstellen, für eine Runderneuerung ausfallen, können nicht geltend gemacht werden.

11. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt ergänzend folgendes: Im Falle der Weiterveräußerung einer neu hergestellten Ware durch einen Unternehmer an einen Verbraucher finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung, wenn der Unternehmer die Ware infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen in §§ 478, 479 BGB. Auf Schadenersatz haften wir auch in diesem Fall nur nach Maßgabe von Teil A, Ziffer VII (Haftung).

VII. Haftung

1. Wir haften auf Schadenersatz nur, wenn uns, unsere gesetzlichen Vertretern oder unsere Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder, wenn wir die Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten zu vertreten haben. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen des Satzes 2 begrenzt auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.

2. Haftungsbegrenzungen oder Haftungsausschlüsse in unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen und, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden.

VIII. Datenschutz

1. Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass für Vertragsabschlüsse personenbezogene Daten nur in dem Umfang erhoben werden und in maschinenlesbarer Form gespeichert werden, der erforderlich ist, um das Vertragsverhältnis einzugehen, gegebenenfalls zu ändern und durchzuführen.

2. Der Kunde ist berechtigt, jederzeit Auskunft über Umfang und Zweck der Datenverarbeitung und weitere Empfänger der Daten zu verlangen. Des Weiteren hat er Anspruch auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten nach Abschluss der zweckbezogenen Durchführung des Vertrages.

IX. Telefonische oder mündliche Absprachen

Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

X. Geltendes Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Bei Geschäften mit Unternehmern ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz.

2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Teil B. Besondere Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen

Für Fahrzeugreparaturen außer solchen an Reifen und Rädern gelten ergänzend und zusätzlich zu den unter Teil A aufgeführten Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen.

I. Kostenvoranschlag

Auf Verlangen unserer Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer enthält. Abweichungen bis zu 10 % von diesem Kostenvoranschlag sind zulässig, vorausgesetzt, dies ist dem Kunden zumutbar. Die für den Kostenvoranschlag vereinbarte und vereinnahmte Vergütung wird bei Auftragsdurchführung mit der Auftragssumme verrechnet.

II. Fertigstellungstermine

Überschreiten wir schriftlich zugesagte Fertigstellungstermine, haften wir gegenüber unserem Kunden auf Schadenersatz für von diesem nachgewiesene und auf der Verzögerung ursächlich beruhende Schäden. Zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs sind wir nicht verpflichtet. Nimmt der Kunde auf Grund der von uns zu vertretenden Terminüberschreitung ein Ersatzfahrzeug in Anspruch, erstatten wir hierfür entstehende Kosten unter Berücksichtigung einer etwaigen Ersparnis für den Kunden durch Nichtbeanspruchung des eigenen Fahrzeugs. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass die Terminüberschreitung auf höherer Gewalt beruht.

III. Erweitertes Pfandrecht

1. Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Abnahme

1. Unser Kunde ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung informieren. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.

2. Unser Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Auftragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabetermin oder nicht auf Aufforderung von uns unverzüglich abholt. Im Fall des Verzugs des Kunden mit der Abnahme haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

V. Rechte des Kunden wegen Sachmängeln

Abweichend von Teil A, Ziffer VI, gilt folgendes:

1. Die Frist für die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an unseren Kunden.

2. Im Fall des Vorliegens eines Sachmangels hat unser Kunde Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Wir haben das Recht, zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrags (Rücktritt) zu erklären.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Teil A, Ziffer VI.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die unter Teil A, Ziffer V geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte beziehen sich ausschließlich auf Teile, die nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs werden.

2. Ausgebaute oder ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Teil C. Besondere Bestimmungen für Entsorgungsleistungen

Für Entsorgungsleistungen gelten ergänzend und zusätzlich zu den unter Teil A und B aufgeführten Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen.

Wir behalten uns vor, die zu entsorgenden Waren vorab innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen. Entsprechen die zu entsorgenden Waren nicht den für die durch uns durchgeführte Entsorgung geltenden Vorgaben, ist der Kunde verpflichtet, diese auf seine Kosten wieder abzuholen. Diese Regelung gilt nicht, soweit wir zur Entsorgung von Waren aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift verpflichtet sind.

Teil C. Besondere Bestimmungen für unsere Regalsysteme

I. Bodenbeschaffenheit

Bitte beachten Sie, dass der Boden bauseits bzgl. der Belastung und Neigung entsprechend unserer Regalanlage beschaffen sein muss. Bei unzureichender Bodenbeschaffenheit schließen wir jegliche Haftung sowohl für die Regalanlage als auch für jegliche Folgeschäden wie z.B. an Gebäuden, Boden, Personen usw. aus.

II. Entladung

Zur Entladung muss ein Gabelstapler zur Verfügung gestellt werden. Die Entladung erfolgt generell durch den Auftraggeber. Andere notwendige oder gewünschte Entladehilfsmittel, wie Kräne, usw. sind durch den Auftraggeber zu organisieren und sind nicht Bestandteil des Vertrages. Ebenso sind weitere Hilfsmittel wie Hubwagen o.ä., die zum Entladen des Lagers notwendig sind, vom Auftraggeber zu stellen. Mitnahmestapler können auf Wunsch gegen Berechnung als Entladehilfe bestellt werden (Entsprechende Bodenbeschaffenheit muss hier gegeben sein. Verfügbarkeit vorausgesetzt) Standzeiten beim Entladen der Ware beim Kunden, bedingt z.B. durch fehlenden Gabelstapler, fehlendes Personal usw. wird gesondert in Rechnung gestellt, sofern dies über das übliche Maß der Entladezeit hinausgeht.

III. Vorablieferung

Bei Vorablieferungen muss die Ware in trockenen Räumen gelagert werden. Eine evtl. Zwischenlagerung muss vom Auftraggeber organisiert werden. Bei unsachgemäßer Zwischenlagerung übernehmen wir keinerlei Gewährleistung mehr auf die Ware, insbesondere z.B. durch Rostschäden. Solche hierdurch verursachten Schäden schließen auch die weitere Haftung des Lagers aus.

IV. Lageraufbau

Die Örtlichkeiten für das zu errichtende Regal / Lager muss frei sein, sodass ein zügiger Aufbau gewährleistet ist. Aufräumarbeiten durch unsere Mitarbeiter werden gesondert in Rechnung gestellt. Wird begleitender Aufbau vereinbart, so muss das Personal ausschließlich zur Mitarbeit beim Aufbau zur Verfügung stehen. Den Anweisungen unseres Montageteams ist dann unbedingt folge zu leisten. Müssen während des Aufbaus Arbeiten erledigt werden, die nicht gesondert vereinbart wurden, so werden diese Arbeiten gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch dann, wenn das von Ihnen gestellte Personal mit anderen Dingen beschäftigt ist (z.B. Aufräumen), als mit dem vereinbarten Aufbau. Zum Aufbau, insbesondere bei mehrgeschossigen Lagern muss ein Gabelstapler zur Verfügung gestellt werden, sowie evtl. erforderliche Hubwagen, Transportmittel, o.ä. Erforderlicher Baustrom und Wasser ist vom Auftraggeber kostenlos zu stellen. Verzögerungen / Behinderungen der Aufbauarbeiten durch den Auftraggeber oder durch Dritte werden dem Auftraggeber ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

V. Nachträgliche Änderungen vor Ort

Wünscht der Auftraggeber Änderungen vor Ort oder müssen Änderungen aus irgendeinem Grund vor Ort vorgenommen werden, und sind diese nicht Gegenstand des Vertrages, so werden hierfür sowohl Material als auch Personalkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten diese notwendigen Änderungen durch Dritte herbeigeführt worden sein, so werden wir uns mit unserer Forderung ausschließlich an unseren Auftraggeber halten.

VI. Vorhandenes Material

Bei Verwendung / Einbau von bereits vorhandenem Material übernehmen wir für das von Ihnen gestellte Material keinerlei Haftung. Sofern das Material verbaut bzw. weiterverarbeitet wird und eine Preisreduzierung / Gutschrift o.ä. angegeben ist, setzt dies einwandfreie Materialqualität hinsichtlich unserer Produktionsbedingungen voraus. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass das Material nicht verwendet werden kann, so besteht kein Rechtsanspruch auf eine Preisreduzierung bzw. auf eine Gutschrift o.ä. Nacharbeiten bzw. Änderungen, (z.B. Kürzungen von Rohren, Abpressen von Rohren; usw.) werden ausschließlich nur gegen Berechnung durchgeführt, sofern nicht anders angegeben. Benötigtes Material wird dann anstelle Ihres Materials gegen Berechnung eingesetzt. Vorhandenes Material muss frei Haus in Günzburg angeliefert werden. Rücklieferungen Ihrer Materialien erfolgt gegen Berechnung.

VII. Kapazitätsangabe

Bei der Kapazitätsangabe handelt es sich um einen circa Wert. Die Angabe kann jedoch stark von der tatsächlichen Einlagermenge abweichen. Dies ist besonders dann der Fall, wenn überwiegend große und sehr große Reifengrößen (z.B. Llkw, SUV, Off-Road, usw.) eingelagert werden. Eine geringere Einlagermenge rechtfertigt keinerlei nachträgliche Preisreduzierungen bzw. Preisminderungen.

VIII. Liefertermine / Aufbautermine

Die angegebenen Liefertermine / Aufbautermine sind unverbindliche Angaben. Bei Verzögerungen von Lieferungen / Aufbauterminen die nicht durch uns verursacht wurden (z.B. durch Lieferschwierigkeiten unserer Vorlieferanten), besteht generell kein Anspruch auf Preisminderung o.ä.

IX. Gewährleistung und Haftung

Unsere Gewährleistung erstreckt sich generell auf die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Bei Bestellungen von Regalanlagen, die nicht durch uns aufgestellt bzw. montiert werden übernehmen wir keinerlei Gewährleistung und Haftung. Dies erstreckt sich auch auf Bauvorschriften und Statiken zur Vorlage gegenüber Behörden und / oder Ämter.

X. Sonstiges

Mit Auftragserteilung stimmen Sie ausdrücklich diesem gesonderten Vertragsbestandteil zu. Über diesen zusätzlichen Vertragsbestandteil hinaus gelten unsere allg. Geschäfts-/ und Verkaufsbedingungen. Nebenabreden bedürfen generell der Schriftform.